Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Hilfe zum Lebensunterhalt grenzt sich ab von der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende, auch als Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bekannt, wird an erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis 64 Jahren und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden nicht erwerbsfähigen Angehörigen (z.B. Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige Kinder, Eltern von minderjährigen Kindern) gewährt. Zuständig hierfür sind die Job-Center des Kreises Offenbach. Nähere Informationen zu den Leistungen finden Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und bei der Bundesagentur für Arbeit.
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist für Personen ab 65 Jahre oder für voll Erwerbsgeminderte.
Die Zielgruppe für die Hilfe zum Lebensunterhalt sind daher folgende Personen:
vorübergehend Erwerbsunfähige (Zeitrentner)
auf nicht absehbare Zeit (meist mehr als 6 Monate) arbeitsunfähig Erkrankte Personen, die länger als 6 Monate in stationärer Unterbringung sind minderjährige Kinder unter 15 Jahren, die nicht bei den Eltern wohnen Personen bis 64 Jahre, die eine vorgezogene Altersrente beziehen
Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfen in besonderen Lebenslagen umfassen diverse Hilfen, die in gewissen Lebenssituationen gewährt werden, um den damit verbundenen besonderen Bedarf zu decken.
Zur Gewährung von finanziellen Hilfen ist zu prüfen, in wie weit dem Hilfesuchenden zuzumuten ist, seine Einkommen, Einkommensansprüche und Vermögenswerte einzusetzen.
Zu den besonderen Lebenslagen gehören (beispielhaft):
Hilfe zur Gesundheit
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Hilfe zur Pflege
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Hilfe in anderen Lebenslagen