Bauen in Hainburg
Internetbroschüre Bauen in Hainburg
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie möchten bauen, ein schon vorhandenes Gebäude umbauen, durch einen Anbau erweitern oder abreißen? Dann ergeben sich für Sie als Bauherr und Bauherrin vielerlei Fragen rund um Ihr Bauprojekt:
Welche Unterlagen brauche ich, welche Genehmigungen muss ich einholen, welche gesetzlichen Regelungen müssen beachtet werden, welche Verfahrensvorschriften bestehen und vieles mehr. Gut, wenn Sie dann -so wie es auch vom Gesetzgeber vorgegeben ist- einen Fachmann zur Seite haben, der die wesentlichen Behördengänge für Sie erledigt.
Für alle, die sich schon im Vorfeld einen Überblick über Bebauungspläne, besondere Vorschriften und Richtlinien in Hainburg, alles rund um den Bauantrag und Genehmigungsverfahren verschaffen wollen, haben wir diese Informationsbroschüre erstellt. Sie beantwortet viele Ihrer auftretenden Fragen und enthält darüber hinaus Adressen und Ansprechpartner, die Ihnen bei Ihrem Bauvorhaben weiterhelfen können.
Außerdem können Sie bei unserem Fachdienst 2.1 - Stadtplanung, Baurecht und Liegenschaften einen Beratungstermin vereinbaren, bei dem Sie alle allgemeinen Fragen rund ums Bauen klären können. Natürlich kann und will unser Angebot nicht die fachliche Unterstützung Ihres Hausbaus durch einen Architekten ersetzen. Wir sind aber überzeugt davon, dass wir Ihnen hiermit eine Hilfestellung bieten, damit Sie Ihr Bauvorhaben mit einem guten Erfolg durchführen können.
1. Grundsätzliches, das sollten Sie wissen:
Wo und Was darf gebaut werden?
Wann und Wie darf gebaut werden?
Diese Fragestellungen umschreiben die wichtige Unterscheidung zwischen dem Bauplanungsrecht und dem Bauordnungsrecht.
Das Bauplanungsrecht wird im Baugesetzbuch und in der Baunutzungsverordnung geregelt und kennt zwei Planungsstufen:
I. Die vorbereitende Bauleitplanung, die sich im Flächennutzungsplan niederschlägt, der für den gesamten Gemarkungsbereich der Gemeinde Hainburg in groben Zügen darstellt, wo welche Nutzungen stattfinden sollen. Beispielsweise wird angegeben, welche Teile des Stadtgebietes dem Wohnen vorbehalten sind, wo sich Gewerbebetriebe ansiedeln können, wo die Kleingärten vorgesehen sind und vieles mehr. Der Flächennutzungsplan hat wegen seiner nur vorbereitenden Eigenschaft keine unmittelbaren Rechtswirkungen für die einzelnen Bürger und Grundstückseigentümer.
II. Die verbindliche Bauleitplanung, die zu den Bebauungsplänen führt, die auf der Grundlage der Darstellungen im Flächennutzungsplan entwickelt werden. Die Bebauungspläne bestimmen bis ins Detail, was in einem konkreten Teil des Gemeindegebiets realisiert werden kann, also zum Beispiel wo in einem Baugebiet Einfamilienhäuser gebaut werden können, wie viele Geschosse sie haben dürfen, welche Dachformen zulässig sind und andere gestalterische Aspekte. Der Bebauungsplan ist das wichtigste Rechtsinstrument der Bauleitplanung. Durch ihn wird die städtebauliche Entwicklung geordnet und rechtsverbindlich festgelegt. Zuständig für diese Planung ist im Rathaus das Bauamt der Gemeinde Hainburg. Dort können Sie die entsprechenden Auskünfte erhalten. Wenn es nun um die Ausführung eines Bauvorhabens geht, müssen auch die bauordnungsrechtlichen Regelungen beachtet werden. Das Bauordnungsrecht ist in der Hessischen Bauordnung und in den dazu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt. Es gilt für alle baulichen Anlagen, Einrichtungen und Baugrundstücke und enthält die grundsätzlichen Anforderungen an Bauwerke und Baustoffe und die Grundlagen des Genehmigungsverfahrens sowie die Ordnung des Bauvorgangs. Zuständig hierfür ist der Fachdienst Bauaufsicht beim Kreis Offenbach.
2. Welche Informationen sollten Sie einholen?
Mit dem Zusammentragen der im Folgenden aufgeführten Informationen können Sie Ihren Architekten beauftragen.
2.1. Bestehende Baugenehmigungen/ Baulasten
Wir empfehlen Ihnen, sich zunächst Auskünfte über das Grundstück oder die bestehende Bebauung einzuholen: Existieren bereits Baugenehmigungen oder liegen Baulasten auf dem Grundstück, die die Bebauung einschränken? Abgeschlossene, frühere Baugenehmigungsvorgänge erhalten Sie im Archiv der Bauaufsicht des Kreises Offenbach (Kreishaus). Kopien der Bauakten erhalten Sie nur gegen Gebühr. Das Archiv ist ausgelagert, die Übersendung erfordert etwas Zeit. Informationen über Baulasten erhalten sie auch bei der Bauaufsicht (siehe Kontaktadressen am Ende dieser Seite). Um Akteneinsicht nehmen zu können, müssen Sie nachweisen, selbst der Eigentümer des Gebäudes zu sein oder eine Vollmacht des Eigentümers vorweisen.
2.2. Bebauungsmöglichkeiten
Nun sollten Sie sich Klarheit darüber verschaffen, was auf dem Grundstück, das Sie bereits besitzen oder womöglich erst noch kaufen möchten, überhaupt gebaut werden darf. Im Fachdienst 2.1 der Gemeinde Hainburg werden Ihnen die auf einem Grundstück gegebenen Bebauungsmöglichkeiten und auch die dabei zu beachtenden Auflagen - wie z. B. die Zahl der zu schaffenden Stellplätze - erläutert. Weiterhin gibt es zahlreiche Bestimmungen, wie z.B. die kommunalen Satzungen, die es zu beachten gilt. Grundsätzlich sind für die Baumöglichkeiten, die auf einem Grundstück bestehen, folgende Fälle denkbar:
A. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans (§ 30 BauGB). Dann muss das Bauvorhaben sich nach den Festsetzungen, die dieser Plan trifft, richten. Auf der Homepage des Kreises Offenbach (https://buergergis.kreis-offenbach.de//apps/bplan/bplan_online.htm) oder im Fachdienst 2.1 erhalten Sie dazu die nötigen Auskünfte.
B. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans, aber in einem Bereich der Stadt, der bereits weitgehend bebaut ist, der Fachbegriff dafür ist: „Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" (§ 34 BauGB). In diesem Fall können Sie davon ausgehen, dass sich das Bauvorhaben in seinem Charakter (also was die Nutzung und die Zahl der Geschosse usw. angeht) nicht grundsätzlich von der Nachbarschaft unterscheiden darf, wenn es Aussicht auf Genehmigung haben soll.
C. Das Grundstück liegt im sogenannten „Außenbereich" (§ 35 BauGB) - also weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile von Hainburg. In diesem Fall kann man davon ausgehen, dass Bauabsichten wenig Chancen auf Genehmigung haben, wenn sie nicht gerade einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Das mag für den Grundstückseigentümer womöglich als Härte erscheinen, diese Regelung hat aber den Sinn, die Zersiedelung der Landschaft und die damit zusammenhängenden negativen Auswirkungen zu verhindern. Deshalb wird im Übrigen auch der Bau von Gartenlauben und ähnlichem im Außenbereich nicht genehmigt, denn es gibt genug Beispiele dafür, dass solche ungenehmigten Bauten schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen.
2.3. Erschließung / Ver– und Entsorgung
Weil beim Abklären der Grundvoraussetzungen für ein Bauvorhaben die Möglichkeiten der Erschließung und der Ver- und Entsorgung (Wasser, Abwasser usw.) eine wesentliche Rolle spielen, ist es ratsam, auch bei den Gemeindewerken der Gemeinde Hainburg vorzusprechen, die für die Erschließungsfragen zuständig ist und sich dort die entsprechenden Auskünfte zu holen (siehe Kontaktadressen am Ende der Seite).
2.4. Altlasten
Altlasten und Altlastverdächtige Flächen sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht. Geregelt wird der Umgang im Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG). Auch in Hainburg gibt es betroffene Grundstücke. Fragen zu Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen kann Ihnen das Regierungspräsidium Darmstadt beantworten.
2.5. Kampfmittel
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass sich Kampfmittel (Munition oder Munitionsteile aus dem 2. Weltkrieg) auf einem unbebauten Grundstück befinden. Sie können auf folgender Seite Informationen dazu einholen: www.rp-darmstadt.hessen.de Unter dem Stichwort Sicherheit & Ordnung und weiter unter Gefahrenabwehr finden Sie die Informationen.
2.5. Nachbarschaft
Was Sie ebenfalls nicht vergessen sollten, ist die Absprache mit den (künftigen) Nachbarn. Denn natürlich kann die Errichtung eines Gebäudes die Interessen und Rechtspositionen der Nachbarschaft berühren. Wenn Sie sich mit den direkten Anliegern rechtzeitig einigen, ersparen Sie sich spätere Überraschungen und womöglich zeitaufwendige rechtliche Auseinandersetzungen. Wichtig ist allerdings: Selbst wenn der Nachbar schriftlich sein Einverständnis zu den Bauabsichten gibt, ist das keine Garantie für die spätere amtliche Genehmigung. Grundsätzlich kann ein Bauvorhaben nur genehmigt werden, wenn ihm keine planungs– oder bauordnungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen. Einen groben Überblick über das Nachbarschaftsrecht zeigt die Broschüre Nachbarschaftsrecht des Hessischen Ministeriums der Justiz, welche wir Ihnen auch online zur Verfügung stellen: Broschüre
2.6. Baumfällung und Neupflanzung
Eine Baumschutzsatzung existiert in Hainburg nicht. Wenn jedoch im Bebauungsplan Bäume festgesetzt sind, sind die entsprechenden Pflanzen unter Schutz gestellt. In diesem Fall ist die Beseitigung mit einer Auflage zur Neupflanzung verbunden. In den Zeiten vom 1. März bis 30. September sind gemäß § 39 Bundesnaturschutzgesetz Baumfällungen und drastische Rückschnitte verboten. Bei Neuanpflanzungen sind die Regelungen des Nachbarrechtes zu beachten, z.B. bei Bäumen mit einer großen Krone ein Abstand von 4 m zur Grenze. Genauere Auskunft können Sie bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises erhalten (Kontakt siehe Ende der Seite).
2.7. Bebauungspläne
Sie können sich die aktuellen Bebauungspläne der Gemeinde Hainburg sehr komfortabel über die Seite des Kreises Offenbach für alle Adressen anzeigen lassen: https://buergergis.kreis-offenbach.de//apps/bplan/bplan_online.htm
3. Gemeindliche Satzungen
Es sind nicht nur der Bebauungsplan und die bauordnungsrechtlichen Vorschriften, sondern auch eine Reihe von kommunalen Satzungen einzuhalten. Die Satzungen finden sich auf der Homepage der Gemeinde Hainburg unter: Satzungen
Die wichtigsten Satzungen beim Neu- oder Umbau eines Hauses sind die Stellplatzsatzung, die Wasserversorgungs- und Entwässerungssatzung.
Der Nachweis über die erforderlichen Stellplätze ist grundsätzlich zu erbringen. Die Anzahl der Stellplätze richtet sich nach der Stellplatzsatzung der Gemeinde Hainburg. In der Regel besteht der Nachweis aus einer Stellplatzberechnung und einer zeichnerischen Darstellung der real herzustellenden Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder.
Die Entwässerungssatzung bestimmt die Bedingungen zum Umgang mit der Grundstücksentwässerung. Für Ihre örtlichen Abwasseranlagen besteht ein Anschluss– und Benutzungszwang. Geregelt werden die Einleitungsbedingungen und die Höhe des Abwasserbeitrags.
4. Rund um den Bauantrag / Baugenehmigungsverfahren
Wenn sich aufgrund der erläuterten Vorklärungen herausgestellt hat, dass Ihren Bauabsichten voraussichtlich keine wesentlichen Hinderungsgründe entgegenstehen, können Sie zum Kern der Sache kommen: zum Bauantrag. Der Normalfall ist, dass Sie zu diesem Zeitpunkt schon längst einen Fachmann oder eine Fachfrau mit „Bauvorlageberechtigung" mit der Planung Ihres Bauvorhabens beauftragt haben. Dies dürfte in der Regel ein Architekt oder eine Architektin sein. Der „Bauvorlageberechtigte“ arbeitet die für den Bauantrag nötigen Unterlagen aus und leitet sie an die zuständige Stelle weiter.
Im Wesentlichen geschieht folgendes: Ein Bauantrag umfasst praktisch die gesamten wichtigen Planungsunterlagen für das Bauvorhaben, wie Zeichnungen, Berechnungen, Baubeschreibungen usw. Adressat für den Bauantrag ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde des Kreises Offenbach. Da zu jedem Bauantrag eine Stellungnahme der Gemeinde erforderlich ist, wird der Antrag durch die Bauaufsicht unter anderem auch an den Fachdienst 2.1 der Gemeinde Hainburg weitergeleitet.
Je nach Art des Bauvorhabens sind verschiedene Verfahren möglich. Die Hessische Bauordnung unterscheidet zwischen Genehmigungs- und Freistellungsverfahren. Die Verfahren unterscheiden sich u. a. hinsichtlich des Umfangs der Unterlagen, der zuständigen Stelle, bei der die Unterlagen eingereicht werden müssen und der Dauer des Verfahrens.
4.1. Formulare
Die notwendigen Formulare für die Antragsstellung finden Sie unter: www.Kreis-Offenbach.de/Formulare Fragen Sie bitte unbedingt Ihre Architektin/ Ihren Architekten oder aber die Baugenehmigungsbehörde im Kreishaus oder den Fachdienst 2.1 im Rathaus, welches Verfahren für Ihr Vorhaben gewählt werden muss.
4.2. Was sind baugenehmigungsfreie Vorhaben (§ 63 HBO)?
Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 63 der Hessischen Bauordnung (HBO) sind zum Beispiel Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten bis 30 m³, Garagen bis 50 m² Brutto-Grundfläche, Änderungen an Bauteilen im Inneren von bestehenden Gebäuden, die keine Sonderbauten sind, und Abbrüche bis 300 m³ Bruttorauminhalt. In der Anlage 2 der HBO finden Sie eine vollständige Auflistung aller baugenehmigungsfreien Bauvorhaben. „Baugenehmigungsfrei“ bedeutet nicht, dass Sie diese Bauvorhaben ohne die Beachtung von Regeln und Vorschriften ausführen dürfen. Sie sollten wissen, dass für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Bauherrschaft selbst verantwortlich ist. In der Regel müssen die Unterlagen zu Ihrem Vorhaben vor Ausführung bei der Gemeinde Hainburg in einfacher Ausfertigung zur Anzeige eingereicht werden. Diese Unterlagen sollen denen für das Vereinfachte Verfahren entsprechen und müssen von einer Bauvorlagenberechtigten Person erstellt werden.
4.3. Was ist eine Genehmigungsfreistellung (§ 64 HBO)?
Für ein Bauvorhaben, das dem Bebauungsplan und allen städtischen Satzungen (z. B. Stellplatzsatzung) und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften vollständig entspricht, müssen die erforderlichen Bauvorlagen bei dem Kreis Offenbach in elektronischer Form eingereicht werden. Die Gemeinde kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklären, dass auch für ein genehmigungsfreigestelltes Bauvorhaben ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Erklärt sie dies nicht innerhalb eines Monats, können Sie mit der Ausführung des Vorhabens nach Ablauf der Frist beginnen.
4.4. Was bedeutet das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 65 HBO)?
Wenn die Voraussetzung für die Genehmigungsfreistellung gemäß § 65 HBO, z. B. wegen Abweichungen vom Bebauungsplan oder einer Satzung, nicht vorliegen, ist der Bauantrag bei der Bauaufsicht des Kreises Offenbach in elektronischer Form einzureichen. Diese prüft die Zulässigkeit eines Vorhabens im sogenannten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren unter Einholung des Einvernehmens der Gemeinde. Dabei werden die Vorschriften des Baugesetzbuches und die Zulässigkeit bzw. die Abweichungen von planungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften geprüft. Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden. Die Bauaufsicht kann diese Frist aus wichtigen Gründen verlängern.
Sie haben es im Übrigen durch Einreichen möglichst vollständiger Unterlagen selbst in der Hand, dass es bei der Bearbeitung des Bauantrags zu keinen größeren Verzögerungen kommt. Denn die genannten Fristen werden von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem die vollständigen Bauantragsunterlagen vorliegen. Der Bescheid über die Baugenehmigung wird in elektronischer Form erteilt und wird allen am Verfahren beteiligten zur Verfügung gestellt.
4.5. Das Baugenehmigungsverfahren (§ 66 HBO)
Das „klassische“ Baugenehmigungsverfahren ist heute nicht mehr der Regelfall der Baugenehmigung. Es betrifft vornehmlich Sonderbauten.
4.6. Abweichungen und Befreiungen
Verbindliche Auskünfte zu komplexen Ausnahmen, Abweichungs- oder Befreiungstatbeständen können nicht in Beratungsgesprächen erteilt werden. Diese Fragestellungen sind im Rahmen einer Bauvoranfrage zu klären.
4.7. Bauvoranfrage
Sollten Sie wegen der Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens noch Bedenken haben - z. B. weil absehbar ist, dass das Vorhaben in bestimmten Punkten von planungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Regelungen abweicht - ist es zur Vermeidung vergeblicher und teurer Planungsleistungen sinnvoll, zunächst einmal eine Bauvoranfrage bei der Bauaufsicht des Kreises Offenbach zu stellen. Wie beim Bauantrag bekommen Sie auch über eine Bauvoranfrage einen Bescheid, der - wenn er positiv ist - für die weitere Planungsarbeit schon eine recht hohe Sicherheit darstellt. Der Vorbescheid gilt ein Jahr und kann evtl. noch um ein Jahr verlängert werden.
4.8. Gültigkeit der Baugenehmigung
Eine Baugenehmigung wird ungültig, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn die Bauausführung für ein Jahr unterbrochen wurde. Die Baugenehmigung kann auf Antrag um jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. Dieser Antrag kann formlos unter Angabe des Aktenzeichens bei der Bauaufsicht gestellt werden. Bitte achten Sie darauf, dass der Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Baugenehmigung bei der Bauaufsicht eingeht.
4.9. Bauausführung
Wie schon angedeutet wurde, ist auch die Bauausführung an die Einhaltung einer ganzen Reihe von Vorschriften gebunden. So wird von der Bauaufsichtsbehörde kontrolliert, ob die Bauausführung der eingereichten Planung entspricht und ob dabei die „anerkannten Regeln der Baukunst" beachtet werden. Für die Leistungen, die im Zuge von Baugenehmigung und Bauüberwachung erbracht werden, werden vom Kreis Offenbach ggf. Gebühren erhoben.
4.10. Entwässerung
Bei der Planung Ihrer Grundstücksentwässerungsanlage ist jeweils die aktuelle Fassung der Entwässerungssatzung zu beachten. Um Verzögerungen zu vermeiden, müssen parallel zum Bauantrag beim Kreis Offenbach, die vollständigen Entwässerungsunterlagen unbedingt bei den Gemeindewerken von Hainburg eingereicht werden. Dazu gehören die Berechnung der anfallenden Schmutz- und Regenwassermengen sowie entsprechende Pläne, aus denen die Lage des Revisionsschachtes sowie des Anschlusses an den öffentlichen Hauptkanal (Sammelleitung) entnommen werden kann. Alle Auskünfte zum Thema Entwässerung erteilen die Gemeindewerke der Gemeinde Hainburg (Ansprechpartner unter Punkt 7). Diese stellen Ihnen z.B. Informationen über den vorhandenen öffentlichen Kanal (Sammelleitung) und ggf. vorhandene Altanschlüsse zur Verfügung und beantworten Ihre Fragen zum Revisionsschacht, Rohrmaterial, Zisterne etc. Liegt eine Genehmigung für Ihr Bauvorhaben vor, setzen Sie sich bitte rechtzeitig vor dem geplanten Beginn der Bauarbeiten an der Anschlussleitung mit den Gemeindewerken in Verbindung, um deren Abwicklung im Detail abzustimmen. Die Gemeindewerke werden dann die Baufirma mit den notwendigen Arbeiten zur Herstellung der Anschlussleitung für die Wasserversorgung beauftragen und die Maßnahme begleiten. Bitte beachten Sie auch die Voraussetzungen für eine positive Abnahme des Abwasseranschlusses:
- Dichtigkeitsprüfung nach DIN 1610 (gemäß den Anforderungen für Trinkwasserschutz IIIa bzw. IIIb)
- Prüfung des neuen Anschlusses vom Hauptkanal aus.
- Falls vorhanden: Verschluss eines nicht mehr genutzten Altanschlusses.
Wichtig: Alle Baukosten, die im Bereich zwischen Hauptkanal und Grundstücksgrenze bzw. Revisionsschacht für eine fachgerechte Anschlussherstellung entstehen (inkl. Verschluss Altanschluss), trägt der Anschlussnehmer.
5. Bebauungsplan
5.1. Typische planungsrechtliche Festsetzungen
GRZ
Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, welcher Teil der Grundstücksfläche überbaut werden darf. Beträgt die GRZ beispielsweise 0,4, so dürfen 40% der Grundstücksfläche überbaut werden. Bei der zurzeit gültigen Baunutzungs- Verordnung 1990 sind dabei zusätzlich anzurechnen: Garagen, Stellplätze mit Zufahrten, bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche (z.B. Tiefgaragen) und bauliche Nebenanlagen (z.B. Geräteschuppen, Schwimmbecken und Zuwegungen). Mit den im letzten Satz genannten baulichen Anlagen darf die höchstzulässige überbaubare Grundstücksfläche jedoch um 50 % bis zu einer GRZ von maximal 0,8 überschritten werden. In den Baugebieten, in denen eine ältere Fassung der Baunutzungs- Verordnung gültig ist, sind die Nebenanlagen und Zuwege nicht bei der Berechnung der GRZ zu berücksichtigen. Ihr Architekt wird Sie diesbezüglich beraten.
GFZ
Die Geschossflächenzahl (GFZ) gibt an, wie viel Geschossfläche im Verhältnis zur Grundstücksfläche zulässig ist. Beträgt die GFZ beispielsweise 0,8, so ist auf einem 300 Quadratmeter großen Grundstück eine Geschossfläche von (0,8 x 300 qm=) 240 Quadratmeter möglich. Garagen, Nebengebäude, Zufahrten etc. sind in Hessen in der Regel nicht auf die GFZ anzurechnen.
Vollgeschoss
Gemäß Hessischer Bauordnung sind Vollgeschosse oberirdische Geschosse, die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber mindestens einer Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) und ein Geschoss mit mindestens einer geneigten Dachfläche ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel der Brutto-Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.
6. Hausnummer
Wenn Sie ein Gebäude neu errichten, benötigen Sie in der Regel eine Hausnummer. Die Hausnummer wird amtlich vergeben, die Vergabe erfolgt nach festgelegten Richtlinien gem. § 126 Abs. 3 BauGB. Bitte wenden Sie sich mit einem formlosen Antrag an den Fachdienst 2.1 der Gemeinde Hainburg. Die Ihnen zugeteilte Hausnummer wird durch die Gemeindeverwaltung auch allen relevanten Behörden (Feuerwehr, Polizei etc.) mitgeteilt
7. Wer gibt Auskunft?
Ihnen als Bauherrschaft steht bei der Planung und Durchführung eines Bauvorhabens ein Architekt oder eine Architektin zur Seite, der oder die sich um all die beim Bauen zu beachtenden Formalitäten kümmert. Sie als Bauherrschaft müssen sich also wirklich nicht in allen zu beachtenden Einzelheiten auskennen. Deshalb wird hier auch auf weitere Erläuterungen verzichtet. Aber für den Fall, dass Sie sich mit Fragen direkt an die Behörden wenden möchten, sind zum Abschluss die wichtigsten Ansprechpartner aufgeführt.
Für die Klärung planungsrechtlicher Fragen in der Bauberatung der Gemeinde Hainburg, bitten wir Sie zuvor telefonisch einen Termin zu vereinbaren.
Fachdienst 2.1 - Stadtplanung, Baurecht und Liegenschaften
Retzer Straße 1, 63512 Hainburg, Telefon: 06182/ 7809-2100
Bauberatung nach Terminvereinbarung
Alexander Guckert,
Telefon 06182/7809-2110
E-Mail: aguckert@hainburg.de
Bianka Hohmann
Telefon 06182/7809-2114
E-Mail: bhohmann@hainburg.de
Fachbereich 3 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Gemeinde Hainburg
Telefon 06182/7809-3100
Email: ordnung@hainburg.de
Gemeindewerke der Gemeinde Hainburg
Retzer Straße 1, 63512 Hainburg
Alexander Wolf
Telefon 06182/7809-9010
E-Mail: awolf@hainburg.de
Thomas Stiegel
Telefon 06182/7809-9020
E-Mail: tstiegel@hainburg.de
Fachdienst Bauaufsicht Kreis Offenbach, FD 63 Allgemeine Bauvorhaben
Kreishaus, Werner-Hilpert-Straße 1, 63128 Dietzenbach
C. Treber
Telefon: 06074/8180-4373
E-Mail: c.treber@kreis-offenbach.de
Baulastenverzeichnis Kreis Offenbach, FD 63 Allgemeine Bauvorhaben
J. Briese
Telefon: 06074/8180-4328
E-Mail: j.briese@kreis-offenbach.de
Baulastenauskünfte:
A. Storcksdieck
Telefon: 06074/8180-4327
E-Mail: a.storcksdieck@kreis-offenbach.de
Baulasten, Baulastenverzeichnis (kreis-offenbach.de)
Archiv der Bauaufsicht des Kreises Offenbach (Akteneinsicht)
E-Mail: Bauaufsicht-63.service@kreis-offenbach.de
Fachdienst Umwelt / Untere Naturschutzbehörde (UNB)
Telefon: 06074/8180-4106
E-Mail: umwelt@kreis-offenbach.de
Untere Wasserbehörde Kreis Offenbach
Tel: 06074/8180-4106
E-Mail: wasserbehoerde@kreis-offenbach.de
Amt für Bodenmanagement Heppenheim
Beantragung einer Liegenschaftskarte
Anlaufstelle Offenbach, Haus des Handwerkes, 3. OG, Markwaldstraße 11,
63073 Offenbach am Main
Telefon: 06252/127-8801, oder -8802
E-Mail: kundenservice.afb-heppenheim@hvbg.hessen.de